Die Satzung der Energievermögens-Genossenschaft eG

SATZUNG der EVG Energie pro Vita Genossenschaft eG

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz

(1)Die Firma der Genossenschaft lautet:

     „Energie pro Vita Genossenschaft eG“

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist in 72108 Horb am Neckar.

(3) Die Firma der Genossenschaft lautete vorher  „Energievermögens- Genossenschaft eG“

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Energiewende und die Erschließung des wirtschaftlichen Potenzials dieser Zielsetzung für die Genossenschaft und das einzelne Genossenschaftsmitglied. Dies kann geschehen einerseits durch Beteiligung, Besitz oder Betrieb von entsprechenden, im Sinne von Nachhaltigkeit wirksamen Energieerzeugungsanlagen sowie durch Erschließung und/oder Nutzung von energie-effizienten oder energiesparenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen andererseits, und durch die Vermittlung solcher Projekte, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen an seine Mitglieder.

(3) Es ist der Genossenschaft unbenommen, die Durchführung sonstiger Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, dem Zweck der Genossenschaft zu dienen.

(4) Die Genossenschaft ist berechtigt, einzelne Geschäftsbereiche oder Tätigkeitsfelder innerhalb ihres Aufgabenbereiches auf Dritte zu übertragen.

(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, für eine Verzinsung der Geschäftsanteile der Mitglieder einen Mindestsatz ab 2,0% (zwei vom Hundert) festzulegen. Dieser Satz kann überschritten werden, wenn Vorstand und Aufsichtsrat das gemeinsam, jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres geltend, so beschließen.

(7) Die Genossenschaft kann sich auch an anderen Unternehmen beteiligen und/oder deren Haftungsverhältnisse übernehmen, andere Unternehmen gründen oder solche erwerben, sofern dies im Interesse des Förderzwecks liegt. Dabei sollen die Einschränkungen des Abs. 2 Berücksichtigung finden.

 

II MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden

  1. a) natürliche Personen,
  2. b) Personengesellschaften,
  3. c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch

- eine von den Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss.

- die unbedingte Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft, und

- Einzahlung des dem gezeichneten Geschäftsanteil zugrunde liegenden Genossenschaftskapitals auf dem Genossenschaftskonto.

(3) Die Zulassung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand, die Zulassung der investierenden Mitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat.

(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hierüber vom Vorstand zu benachrichtigen.

§ 4 Investierende Mitglieder

Mitglieder können als investierende Mitglieder zugelassen werden. Investierende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, es sei denn das GenG oder die Satzung bestimmen etwas anderes. In Anlehnung des § 8 Abs. 2 S. 2 GenG können investierende Mitglieder in keinem Fall die ordentlichen Mitglieder überstimmen und Beschlüsse, die nach Gesetz oder Satzung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen, können von den investierenden Mitgliedern nicht verhindert werden. Auf §23 (1) wird zusätzlich hingewiesen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) Kündigung (§ 6),
  2. b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 7),
  3. c) Tod (§ 8),
  4. d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 9),
  1. e) Ausschluss (§ 10).

§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.

(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligungen zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.

(3) Eine Kündigung ist in beiden vorgenannten Fällen frühestens zwei Jahre nach Beitritt oder Zeichnung möglich; Voraussetzung zum Wirksamwerden der ausgesprochenen Kündigung ist die Volleinzahlung der Geschäftsanteile und eventueller Nebenkosten.

(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(5) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

(6) Der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger wirtschaftlicher und/oder persönlicher Gründe einem Mitglied auf entsprechendem Antrag hin das Kündigen vor Ablauf vorstehend genannter Fristen gestatten. Der Abs. 3 gilt sinngemäß.

(7) Für voll eingezahlte Geschäftsanteile, die vom Mitglied fünf volle  Geschäftsjahre gehalten worden sind, kann vom Mitglied eine Kündigungs- Frist von zwei Jahren in Anspruch genommen werden.

§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit seine Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen Anderen übertragen. Überträgt das Mitglied sein gesamtes Geschäftsguthaben, scheidet es hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung aus. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes, sofern nicht ein anderes Gremium hierfür zuständig ist.

(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zu zuschreiben.

(3) Für die Übertragung von Geschäftsguthaben wird eine dem Aufwand nach angemessene Gebühr, welche der Höhe und Fälligkeit nach vom Vorstand einstimmig beschlossen wird, erhoben.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht aber mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über, sofern das Mitglied keine anderweitige rechtlich wirksame Verfügung getroffen hat, die der Erblasser innehatte. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft

allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, die Mitglied der Genossenschaft ist, aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.

§ 10 Ausschluss eines Mitglieds

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft aus den gem. § 68 GenG genannten Gründen ausgeschlossen werden

  1. a) wenn es nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden, an öffentlichen Wahlen teilzunehmen oder gewählt zu werden, das gilt sinngemäß für die zur gesetzlichen Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften;
  1. b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung und nachfolgender Abmahnung nicht die ihm nach Gesetz oder Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird;
  1. c) wenn es in anderer Weise durch eine genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft, bei verminderter Zurechnungsfähigkeit oder bei Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen oder die Wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht;
  1. d) wenn es unbekannt verzogen und bis zum Ende des Geschäftsjahres der Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Der Ausschluss wird durch Veröffentlichung auf der eigenen Website der Genossenschaft nach Vorstandsbeschluss bekanntgegeben.
  2. e) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt,
  1. f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
  2. g) wenn im Falle der Mitgliedschaft von Personengesellschaften oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts bereits aus der Genossenschaft ausgeschlossene Personen eine maßgebliche Gesellschafterstellung innehaben oder maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik ausüben.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der Ausgeschlossene an einer Generalversammlung nicht mehr teilnehmen.

(4) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

§ 11 Auseinandersetzung

(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die von der Generalversammlung genehmigte Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 7) findet keine Auseinandersetzung statt.

(2) Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben (§ 29 Abs. 6). Auf anteilige Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.

(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenz oder Vergleichsverfahren des Mitglieds. Die Abtretung und Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte ist nur mit Zustimmung der Genossenschaft zulässig. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

(4) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch in Höhe seiner gezeichneten Geschäftsanteile, an die Genossenschaft zu zahlen.

(5) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, unter Berücksichtigung des § 32 auszuzahlen.

(6) Die Absätze 1 - 4 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 12 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, sofern das Gesetz keine Einschränkungen vorschreibt. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlussfassung und Wahlen in der Generalversammlung aus.

(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern nach Maßgabe der aufgestellten Grundsätze, siehe allgemeine Richtlinien, gewährt.

(3) Das Mitglied ist auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

  1. a) das Stimmrecht in der Generalversammlung (§ 23) auszuüben, sofern die Teilnahme nicht gem. § 10 Abs. 3 ausgeschlossen ist;
  2. b) Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen (§ 28);
  3. c) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der

Generalversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern;

  1. d) am Jahresüberschuss der Gesellschaft teilzunehmen (§ 33);
  2. e) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 29);
  3. f) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 6);
  4. g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen Anderen zu übertragen (§ 7);
  5. h) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 6 zu kündigen oder durch schriftliche Vereinbarung auf einen Anderen zu übertragen (§ 7);
  6. i) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gem. § 11 zu

fordern;

  1. j) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung sowie die Festsetzung, Änderung und Streichung von Tagesordnungspunkten in einer bereits einberufenen Generalversammlung zu fordern.
  2. k) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe bei Gericht zu beantragen (§ 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GenG).

§ 13 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

  1. a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
  2. b) die von ihm gezeichneten Geschäftsanteile in voller Höhe

einzuzahlen.

  1. c) die Zahlung eines Aufgeldes (Agios) beim Eintritt in die

Genossenschaft zu leisten. Das Aufgeld dient zur Bestreitung der Verwaltungs- und Vertriebsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Genossenschaft entstehen.

  1. d) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 29 Abs. 1-3 zu übernehmen;
  2. e) am Verlust teilzunehmen (§ 36);

 

  1. f) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift sowie bei

Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber und Beteiligungsverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;

  1. g) Rundschreiben, Protokolle, Beschlüsse, Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
  2. h) für die Einrichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen

Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Generalversammlung beschließt;

  1. i) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen

Unterlagen einzureichen, insbesondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen und Auskünfte über seine Geschäfts und Umsatzentwicklung und die Gestaltung seines Sortiments zu geben. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt.

 

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 14 Organe

Die Genossenschaft hat als Organe:

  1. den Vorstand
  2. den Aufsichtsrat
  3. die Generalversammlung / Vertreterversammlung

 

A. DER VORSTAND

§ 15 Zusammensetzung, Auftrags- , Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die zugleich Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein müssen. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Vorstand berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften an, gilt dies für deren Vertretung befugte Personen. Hat die Genossenschaft weniger als 20 Mitglieder, kann die Generalversammlung beschließen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.

(3) Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss und die Aufhebung, Änderung der Aufwandsentschädigungen zuständig.

(4) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied mit Dreiviertel Mehrheit seines Amtes entheben.

(5) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes jederzeit seines Amtes zu entheben. Er entscheidet über Regressnahme gegen ein im Amt befindliches Vorstandsmitglied und gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern. Er ist befugt die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.

(6) Bei Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung.

(7) Wird ein Vorstandsmitglied von der Generalversammlung abberufen, liegt darin gleichzeitig die Kündigung des Auftragsverhältnisses.

(8) Das Amt des Vorstandsmitgliedes sowie das Auftrags- bzw. Dienstverhältnis enden in jedem Fall mit dem Tod des Mitgliedes.

(9) Für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern ist der Aufsichtsrat, vertreten durch den Vorsitzenden, zuständig.

§ 16 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die die Satzung festlegt.

(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch jedes Mitglied des Vorstandes allein. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 Fall 2 BGB befreit. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden

(4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen.

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes, Willensbildung

(1) Der Vorstand hat sämtliche geschäftlichen Angelegenheiten entsprechend der Zielsetzung der Genossenschaft zu erledigen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft auf Grund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.

(3) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand hat über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs, über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen und über die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsguthabens zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen und die Mitglieder über ihre Eintragung in die Mitgliederliste zu benachrichtigen, sofern nicht ein anderes Gremium zuständig ist.

(6) Der Vorstand beschließt über Erhebung und Höhe eines Eintrittsgeldes, des Eintrittsgeldes (Agios) und der jährlichen Bearbeitungsgebühr.

(7) Der Vorstand hat für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen.

(8) Der Vorstand hat die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen.

(9) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(10) Der Vorstand hat dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen.

(11) Der Vorstand hat im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

(12) Der Vorstand beschließt in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat über die Erteilung und den Widerruf einer Prokura sowie über Anstellungsverträge mit Prokuristen.

(13) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig , auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates Auskunft zu erteilen, insbesondere über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, den Investitions- und Kreditbedarf etc.

(14) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

(15) Der Vorstand beruft die ordentliche Generalversammlung unter Festlegung des Termins und des Ortes.

 

B. AUFSICHTSRAT

§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muss ungerade sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Hat die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder, kann die Generalversammlung beschließen, auf die Wahl eines Aufsichtsrates zu verzichten. Stattdessen wählt die Generalversammlung einen Bevollmächtigten, der die Rechte des Aufsichtsrates wahrnimmt.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat. Die Amtsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die für das fünfte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird mitgerechnet. Eine Wiederwahl ausgeschiedener Mitglieder ist zulässig. Die Generalversammlung kann durch Zuwahl eine höhere Zahl (Abs. 1 Satz 1) der Aufsichtsratsmitglieder bestimmen.

(3) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus oder sind Aufsichtsratsmitglieder dauernd verhindert, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt.

(4) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

(5) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitglieds auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Generalversammlung kann Ersatzmitglieder für den Aufsichtsrat bestellen, welche in vorgegebener Reihenfolge für innerhalb der Amtszeit ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung nachrücken.

(6) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglied oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.

(7) Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.

(8) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verändert hat.

(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.

§ 19 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem Gesetz und der Satzung, insbesondere obliegen ihm nachfolgende Rechte und Pflichten:

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und andere Geschäftsunterlagen einsehen und Kassenbestand sowie Bestände des Anlage und Umlaufvermögens sowie Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber und zum Geschäftsbericht des Vorstandes zu äußern und der Generalversammlung vor Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.

(3) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.

(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, haben diese beratenden Charakter, er bestimmt die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss jedoch aus mindestens drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und der Geschäftspartner, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(6) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegen über den Vorstandsmitgliedern.

(7) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Zulassung investierender Mitglieder

(8) Der Aufsichtsrat ist befugt, einstimmig nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes jederzeit seines Amtes zu entheben. Er entscheidet über Regressname gegen ein im Amt befindliches Vorstandsmitglied und gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern. Er ist befugt die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.

§ 20 Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder beide verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.

(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen.

§ 21 Gemeinsame Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung:

  1. a) die Grundsätze der Geschäftspolitik,
  2. b) die Übernahme der Geschäftsführung und/oder Haftung anderer Gesellschaften,
  3. c) Die Höhe und Einstellung sowie die Entnahme aus

Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verluste (§§ 33, 34).

  1. d) Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen

Streitverfahren, soweit der Streitwert 50.000,-- € übersteigt,

  1. e) Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Generalversammlung,
  2. f) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Durchführung der Generalversammlung.
  3. g) Rechtsgeschäfte, die aufgrund ihrer Tragweite von Vorstand und Aufsichtsrat lt. deren GO gemeinsam getroffen werden müssen.

§ 22 Beschlussfassung über gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Auch auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.

(2) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen. Das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten. § 20 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.

 

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 23 Stimmrecht

(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmen investierender Mitglieder können Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von drei Vierten der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, nicht verhindern.

(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen so wie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personengesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.

(3.1.) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte  vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 GenG). ). Ein Bevollmächtigter kann nicht  mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur  Mitglieder der Genossenschaft sein. Personen, an die die Mitteilung über ihren Ausschluss abgesandt ist (§ 10 Abs. 3), können nicht bevollmächtigt werden.

(3.2.) Bei Todesfällen können mehrere Erben eines verstorbenen  Mitglieds das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben lassen (§ 8).

(4) Stimmberechtigte gesetzliche, bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.

(5) Niemand kann für sich das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten, von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 24 Einberufung der Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden, spätestens aber bis zum Dezember des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.

(3) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsgemäßer Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.

(4) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.

(5) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachungen dem in § 38 der Satzung vorgesehenen Medium einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 9) und dem Tage der General-versammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.

(6) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens des zehnten Teiles der Mitglieder.

(7) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 9) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

(8) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.

(9) In den Fällen der Absätze 5 und 7 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.

§ 25 Leitung der Generalversammlung, Beschlussfassung und Wahlen

(1) Die Leitung der Generalversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes. Hat der Aufsichtsrat die Generalversammlung einberufen, leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende die Generalversammlung. Sind beide verhindert so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.

(2) Abstimmungen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln oder durch Aufstehen nach Wahl des Versammlungsleiters – getrennt nach Mitgliedern und investierenden Mitgliedern - durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Die Stimmen der investierenden Mitglieder werden getrennt ermittelt.

(3) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrates ein Stimmrecht.

(4) Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen – getrennt nach Mitgliedern und investierenden Mitgliedern - gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Wahlen werden grundsätzlich (Ausnahme Abs. 7) abweichend zu den Abstimmungen geheim mit Stimmzetteln – getrennt nach Mitgliedern und investierenden Mitgliedern - durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Organmitglieder zu wählen sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, sind im zweiten Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das durch den Versammlungsleiter zu ziehen ist. Dies gilt auch bei Wiederwahl.

(6) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

(7) Von der geheimen Wahl nach Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn dem keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählende Person einzeln abzustimmen. Das gilt auch bei einer Wiederwahl.

(8) Wahlvorschläge von Mitgliedern für den Aufsichtsrat sind der Genossenschaft fünf Tage vor der Generalversammlung unter Angabe von Name, Beruf und Anschrift des vorgeschlagenen Mitgliedes schriftlich einzureichen. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden. Listenvorschläge sind nicht zulässig.

(9) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift nach nachfolgenden Regeln anzufertigen.

  1. a) die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren.
  2. b) Die Anfertigung der Niederschrift muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Durchführung der Generalversammlung erfolgen. In dem Protokoll sollen Ort und Tag der Generalversammlung, der Name des Versammlungsleiters, sowie die Art und das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen sowie die Feststellung des Versammlungsleiters, über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer, einem Vorstandsmitglied – das an der Generalversammlung teilgenommen hat – zu unterschreiben. Hier sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
  1. c) Die Niederschrift mit dazugehörigen Anlagen ist von der Genossenschaft aufzubewahren. Jedes Genossenschaftsmitglied kann Einsicht in die Niederschrift nehmen.

(10) Wird eine Änderung der Satzung mit drei Viertel Mehrheit beschlossen, wie z. B.:

- die Erhöhung des Geschäftsanteils,

- die Einführung oder die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,

- die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

- die eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern – getrennt nach Mitgliedern und investierenden Mitgliedern - beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied oder investierenden Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken.

§ 26 Zuständigkeit der Generalversammlung

Der Zuständigkeit der Generalversammlung obliegt die Beschlussfassung über die im GenG bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:

  1. a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang),
  2. b) Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
  3. c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  4. d) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Festsetzung einer Vergütung gem. § 18 Abs. 10,
  5. e) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
  6. f) den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
  7. g) die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat wegen ihrer Organstellung,
  8. h) die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben,
  9. i) die Änderung der Satzung,
  10. j) die Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von weiteren, noch nicht erfolgten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zur Deckung eines Fehlbetrages im Falle der Liquidation (§ 29),
  11. k) die Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer Rechtsform,
  12. l) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
  13. m) die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,
  14. n) Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung,
  1. o) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.

§ 27 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt.

(2) Beschlüsse der Generalversammlung über die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel, der Widerruf von Bestellungen und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Beschlussfassungen werden durch ordentliche Mitglieder dominiert, eine Überstimmung durch investive Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 28 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern

  1. a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
  2. b) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde,
  3. c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
  1. d) es sich um arbeitsrechtliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.

§ 28a Vertreterversammlungen

(1) Wenn die Mitgliederzahl 1.500 übersteigt, können die Rechte der Mitglieder – durch Beschluss der Generalversammlung - in den Angelegenheiten der Genossenschaft von Vertretern der Mitglieder in einer Vertreterversammlung ausgeübt werden. Im Falle einer Vertreterversammlung gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung sinngemäß.

(2) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.

(3) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglieder oder investierende Mitglieder der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden ist.

(4) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 750 Mitglieder ist nach Maßgabe der gem. Abs. 6 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter sowie ein Ersatzvertreter zu wählen, mindestens jedoch 50 Vertreter und zehn Ersatzvertreter. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergehenden Geschäftsjahres. Die Zahl der investierenden Mitglieder in der Vertreterversammlung darf 25 % der insgesamt zu wählenden Vertreter und der Ersatzvertreter nicht überschreiten. Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.

(5) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus. Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 8) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Die gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder.

(6) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird; der Beschluss des Vorstands muss einstimmig gefasst werden. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Es sind für alle Vertreter insgesamt zehn Ersatzvertreter zu wählen. Fällt der Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. Für seine Wahl sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden. Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist während der Dauer von zwei Wochen in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dies ist in dem durch § 38 der Satzung bestimmten Blatt bekannt zu machen. Die Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung.

(7) Die Vertreter werden nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. Zum Nachweis der Vertreterbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt. Die vorausgegangenen Absätze gelten entsprechend für den Ersatzvertreter; jedoch ist für den Beginn seines  Amtes nicht erforderlich, dass mindestens 50 Ersatzvertreter die Wahl annehmen.

(8) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter oder durch Bekanntmachung in dem in § 38 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Vertreterversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.

 

D. GESCHÄFTSANTEIL, GESCHÄFTSGUTHABEN UND NACHSCHUSSPFLICHT, EINTRITTSGELD

§ 29 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft auf Grund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung. Der Geschäftsanteil beträgt 40,00 /(vierzig) Euro .

(2) Der Pflichtanteil ist sofort nach erklärtem Beitritt zur Genossenschaft einzuzahlen.

(3)Ein Mitglied kann sich freiwillig mittels besonderer Zeichnungserklärung mit weiteren Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligen, sofern  der/die zuletzt gezeichnete/n Anteil/e voll eingezahlt ist/sind.

(4) Jeder Geschäftsanteil ist sofort nach erklärtem Beitritt zur Genossenschaft einzuzahlen.

(5)Der Vorstand kann auf Antrag die Einzahlung von freiwillig gezeichneten Anteilen in Raten zulassen. In diesem Fall sind auf die gezeichneten Geschäftsanteile sofort nach Eintrag in die Mitgliederliste mindestens 40,00 Euro einzuzahlen. Darüber hinaus sind mindestens 10% der gesamt gezeichneten Geschäftsanteile innerhalb der folgenden 24 Monate nach Zeichnung einzuzahlen. Bei monatlicher Zahlweise wird die Mindesthöhe der Rate nach folgender Formel berechnet: „Summe gezeichnete Geschäftsanteile / Ratenzahlungsdauer in Monaten“. Die monatliche Rate muss aber mindestens EUR 25,00 betragen. Zusätzlich ist beginnend mit dem Monat, mit der die monatliche Ratenzahlung beginnt, für die Ratenzahlungsdauer ein Verwaltungszuschlag in Höhe von 2,50 Euro je eingezahlten 40,00 EUR einzuzahlen, bis die gezeichneten Geschäftsanteile voll eingezahlt sind. Die Gewährung von ratierlichen Einzahlungen (Ratenzahlungen) auf die Geschäftsanteile gilt als widerrufen, wenn das Mitglied mit mehr als 2 Raten in Verzug gerät. Bei Verzug mit zwei monatlichen Raten auf das Eintrittsgeld gilt eine gewährte Ratenzahlung des Eintrittsgeldes als widerrufen und das offene Eintrittsgeld ist sofort zur Zahlung fällig, ohne das es einer vorherigen Mahnung bedarf. Trotz gewährter Teilzahlungen sind höhere Teilzahlungen oder die vorzeitige Volleinzahlung der gezeichneten Pflicht- als auch den darüber hinaus gehenden freiwilligen Geschäftsanteile oder der Eintrittsgelder zugelassen.

(6) Die Einzahlungen, auf den/die Geschäftsanteil/e, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitglieds.                           

(7) Das Geschäftsguthaben dient der Genossenschaft als Pfand für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche der Genossenschaft gegen das Mitglied. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Falle der Insolvenz.

(8) Vermeidbare Kosten, die Mitglieder im Zusammenhang mit der Einziehung ihrer Geschäftsanteile verursachen, z. B. Rücklastschriften, werden gegenüber diesen Mitgliedern geltend gemacht.

(9) Kommt ein Mitglied ganz oder teilweise der Bezahlung seiner Geschäftsanteile oder des Eintrittsgeldes nicht nach, ist die Genossenschaft berechtigt, das Eintrittsgeld in voller Höhe einzufordern und außerdem gegenüber dem Mitglied einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Zehntels des nicht erbrachten Geschäftsanteils zu verlangen. Dem Mitglied bleibt für diesen nachgelassen, nachzuweisen, dass der Genossenschaft ein geringerer Schaden entstanden ist.

(10) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld (Agio) zu zahlen. Das Eintrittsgeld für alle gezeichneten Geschäftsanteile ist sofort und in voller Höhe fällig und sofort vor Aufbau des Kapitalkontos zu begleichen. Dies gilt auch im Falle einer ratierlichen Einzahlung des Geschäftsanteils. Es ist in keiner Form rückzahlbar, nicht Bestandteil des Geschäftsanteils und wird bei der Gewinnausschüttung und bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens nicht berücksichtigt. Die Höhe des Eintrittsgeldes beträgt derzeit 6,25% der Summe der gezeichneten Geschäftsanteile und wird durch Beschluss des Aufsichtsrates festgelegt. Unbeschadet der Bestimmungen des Satzes 1 dieses Absatzes 10 kann das Eintrittsgeld auf Antrag in maximal zwölf Monatsraten erbracht werden.

§ 30 Rücklagen

(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes bestimmt.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 5% des Jahresüberschusses zzgl. eines evtl. Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines evtl. Verlustvortrages, und zwar solange bis die Rücklage 5% der jeweiligen Bilanzsumme erreicht, d.h. die gesetzliche Rücklage ist auf diese Mindesthöhe begrenzt und es erübrigt sich eine Zuweisung, wenn diese Mindesthöhe erreicht ist. Sinkt die Rücklage unter die statutarisch festgelegte Mindesthöhe, ist sie grundsätzlich entsprechend dem vorbezeichneten Teil des Jahresüberschusses wieder aufzufüllen.

(3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.

§ 31 Ausschluss der Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haften mit ihren gezeichneten Geschäftsanteilen.

§ 32 Mindestkapital

(1) Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben an Mitglieder, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, wird ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Eigenkapital der Genossenschaft (Geschäftsguthaben und Rücklagen) 75% der gezeichneten Geschäftsanteile unterschreitet.

(2) Als Bemessungsgrundlage des Mindestkapitals des laufenden Geschäftsjahres werden die gezeichneten Geschäftsanteile zum 31.12.des Vorjahres herangezogen.

 

V. RECHNUNGSWESEN

§ 33 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

(1) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12.2012. Künftige Geschäftsjahre sind gleich dem jeweiligen Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.

(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen. Im Geschäftsbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(5) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind mit dem Vorschlag zu Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.

(6) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen einzureichen.

§ 34 Vorbereitungen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung

(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Geschäftsbericht des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§35 Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Ein Jahresüberschuss wird auf Beschluss der Generalversammlung an die Mitglieder ausgeschüttet, sofern er nicht zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklage oder der Bildung von sonstigen freien Rücklagen verwendet wird, oder auf neue Rechnung vorgetragen wird.

(2) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der voll eingezahlten Geschäftsanteile bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die während dieses Geschäftsjahres erfolgten Einzahlungen werden anteilig berücksichtigt. Näheres regelt die allgemeine Geschäftsordnung.

§ 36 Deckung eines Jahresfehlbetrages

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch die Maßnahmen zugleich zu decken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

 

VI. LIQUIDATION

§ 37 Auflösung und Abwicklung

(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst

  1. a) durch Beschluss der Generalversammlung,
  2. b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

 

  1. c) durch Beschluss des Gerichtes, wenn die Zahl der Mitglieder der Genossenschaft weniger als drei beträgt.

(2) Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

 

VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 38 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der Tageszeitung Südwest- Presse veröffentlicht, sofern der Gesetzgeber keine abweichenden Veröffentlichungsvorschriften vorgibt.

(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen die Bekanntmachung ausgeht.

 

VIII. PRÜFUNGSVERBAND

§ 39 Prüfungsverband

Die Genossenschaft ist Mitglied im "Prüfungsverband Deutscher

Wirtschafts-, Sozial- u. Kulturgenossenschaften e. V.", Dessau.

§40 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

Grünstadt, den 21.09.2016

Wolfgang Paulsen   

-Vorstand-

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss der Generalversammlung vom 21.09.2016 über die Satzungsänderungen und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten Wortlaut der Satzung überein. Die Anmeldung der Satzungsänderungen erfolgte beim Registergericht Stuttgart am 03.04.2020.

Horb am Neckar, den 03.04.2020

Ralf Laupheimer

-Vorstand-

EVG Energie pro Vita Genossenschaft eG
Industriestraße 85 · 72160 Horb am Neckar

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